Berufungsverhandlung vor dem VGH wg. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots
Es geht um eine Klage gegen die Allgemeinverfügung, die von der Stadt Karlsruhe anlässlich des geplanten Transports von hochradioaktivem Atommüll (u.a. 16 Kilogramm Plutonium und über 500 Kilogramm Uran) aus der ehemaligen Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe (WAK) am 15/16.2.2011 quer durch Karlsruher Wohngebiete nach Lubmin erlassen wurde. Mit dieser sehr weitgehenden Allgemeinverfügung wurde die Versammlungsfreiheit für einen Zeitraum von 48 Stunden, in einem großen Gebiet quer durch das Karlsruher Stadtgebiet, darunter u. a. der Bahnhofsplatz, und große Teile des Straßenbahn/S-Bahn-Netzes für Versammlungen sowie die Anfahrt zu Versammlungen aller Art, unabhängig vom Thema, außer Kraft gesetzt.
6.11.2013, 14.00 Uhr, Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg
Pressemitteilung
AK Energiewende / Atomanlagen stillegen weltweit und sofort
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Verteidigen wir das elementare Grundrecht auf Versammlungsfreiheit - Kommt / Kommen Sie als kritische Öffentlichkeit zu dem folgenden Prozess:
Berufungsverhandlung vor dem VGH - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wg Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots / der Allgemeinverfügung in Karlsruhe anlässlich des Transports von hochradioaktiven Atommüll aus der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe nach Lubmin am 15/16.2.2011 über das Karlsruher S-Bahn-Netz quer durch Wohngebiete.
- Mittwoch, den 6.11.2013, 14.00 Uhr
Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg,
Mannheim, Schubertstr.11, 1.OG, Sitzungssaal II
Es geht um eine Klage gegen die Allgemeinverfügung, die von der Stadt Karlsruhe anlässlich des geplanten Transports von hochradioaktivem Atommüll (u.a. 16 Kilogramm Plutonium und über 500 Kilogramm Uran) aus der ehemaligen Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe (WAK) am 15/16.2.2011 quer durch Karlsruher Wohngebiete nach Lubmin erlassen wurde. Mit dieser sehr weitgehenden Allgemeinverfügung wurde die Versammlungsfreiheit für einen Zeitraum von 48 Stunden, in einem großen Gebiet quer durch das Karlsruher Stadtgebiet, darunter u. a. der Bahnhofsplatz, und große Teile des Straßenbahn/S-Bahn-Netzes für Versammlungen sowie die Anfahrt zu Versammlungen aller Art, unabhängig vom Thema, außer Kraft gesetzt.
Aufgrund der Allgemeinverfügung konnten z.B. keine öffentlichen Messungen unter Beteiligung der BürgerInnen zur Überprüfung der Radioaktivität der durch Wohngebiete transportierten Castor-Behältern mit hochradioaktiven Atommüll durchgeführt werden. Außerdem wurde der Wahlkampf im Vorfeld der Landtagswahlen in Baden-Württemberg und gewerkschaftliche Aktivitäten auch zu ganz anderen Themen damit eingeschränkt.
Anlässlich eines Castor-Transports von hochradioaktivem Müll aus der Wiederaufbereitungsanlage Karlsruhe zum Zwischenlager nach Lubmin (Greifswald) hatte ein breites gesellschaftliches Bündnis von Parteien, Verbänden, Bürgerinitiativen und Einzelpersonen zu Protestaktivitäten auch in Karlsruhe aufgerufen.
Skandalöserweise wurde der hochradioaktive Müll in ein Zwischenlager in Lubmin verbracht.
Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass, wie bei der Genehmigung für das Atommüllzwischenlager in Lubmin festgelegt, nur Atommüll aus ostdeutschen AkWS der ehemaligen DDR in Lubmin zwischengelagert werden dürfen und kein Atommüll aus den atomaren Atomanlagen aus dem Westen. Die Versagung ist u.A. darauf gestützt, dass die vom Betreiber eingereichten Unterlagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, angesichts der aktuellen Entwicklungen für die Einlagerung von hochradioaktivem Atommüll der letzten Jahre den gesetzlichen Anforderungen des § 9 Abs.1 Nr.8 StrSchV nicht genügten. Der hochradioaktive Müll aus Karlsruhe hätte somit gar nicht nach Lubmin verbracht werden dürfen, wo er im Übrigen auch nur zwischengelagert wird.
“Das Oberverwaltungsgericht Greifswald wies am Donnerstag eine Klage der Energiewerke Nord (EWN) gegen das Entwicklungsministerium Mecklenburg-Vorpommerns zurück. Zuvor hatte das Land ein Raumordnungsprogramm für Vorpommern beschlossen, wonach ausschließlich nur Atommüll aus den früheren ostdeutschen Kernkraftwerken Lubmin und Rheinsberg im ZLN deponiert werden dürfen. Gegen das Urteil kann beim Bundesverwaltungsgericht keine Revision eingelegt werden.” - http://umweltfairaendern.de/2013/02/urteil-kein-west-atommuell-in-das-ostdeutsche-atommuelllager-lubmin/#sthash.hnvqy8ry.dpuf
Während er in Karlsruher wenigstens noch hinter 1,80 m dicken Betonmauern untergebracht war, lagert er in Lubmin nunmehr nur noch hinter 38 cm dicken Mauern, die noch nicht einmal ausreichend gegen Flugzeugabstürze gesichert sind.
Inzwischen hat auch das OVG Schleswig am Montag, dem 17.6.2013 einer Klage gegen die Zwischenlagerung von Hochradioaktivem Atommüll stattgegeben, da es erhebliche Zweifel an der Langzeitsicherheit gäbe.
"Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig wird sich ab Montag, 17. Juni, mit der Genehmigung für das Atommüll-Standortlager am AKW Brunsbüttel befassen. Während einige im Rahmen der Verhandlungen über das Endlagersuchgesetz schon damit beschäftigt sind, neuen Atommüll für Brunsbüttel zu ordern, ist das dortige Lager noch nicht einmal rechtskräftig genehmigt. Gegen die im November 2003 vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilte Genehmigung steht bis heute eine Klage an. Trotz der laufenden Klage wurde das Atommülllager 2006 in Betrieb genommen. Derzeit stehen neun Castoren im Lager. Das Gericht steht unter enormen Druck: Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Entsorgungspraxis in Deutschland haben.
Sicherheitsmängel bei der Genehmigung
Dabei geht es zunächst um die Sicherheit für die AnwohnerInnen. Immerhin dürfen nach bisheriger Genehmigungslage bis zum Jahr 2043 bis zu 80 Castor-Behälter mit hochradioaktiven Brennelementen am AKW Brunsbüttel gelagert werden. Gegenstand der Klage sind Zweifel an der Langzeitsicherheit, vor allem auch Sicherheitsmängel beim Schutz gegen terroristische Angriffe. Dazu zählen der absichtliche Flugzeugabsturz oder auch ein Beschuss mit modernen Panzerfäusten. So ist z.B. der (gezielte) Absturz des A380 bei der Genehmigung nicht berücksichtigt worden."
Kommt / Kommen Sie als kritische Öffentlichkeit zu dem Prozess zur Verteidigung der Versammlungsfreiheit!
Immer mehr soll das elementare Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden. Unabhängig davon, dass sich Freiheitsrechte - Versammlungsfreiheit und auch Meinungs- und Informationsfreiheit nicht verbieten lassen, soll dieser Tendenz auch juristisch Einhalt geboten werden.